Aushangpflichtige Gesetze für Ärzte und Arztpraxen

Für einen Arzt, der Inhaber einer Praxis ist, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage verpflichtend, über bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften durch Aushang oder Auslage, seine Mitarbeiter zu informieren. Dabei ist nicht nur wichtig zu beachten welche Gesetze genau auszulegen sind, sondern auch in welcher Form diese zugänglich zu machen sind.  Ziel der Aushangpflicht ist es den Arbeitnehmer zu schützen, indem er mit seinen Rechten und Pflichten vertraut gemacht wird.

Die richtige Auslage der Gesetze

Die richtige Auslage der Gesetze bedeutet nach dem Gesetz ein „zugänglich machen“. Dies muss dann auch an „geeigneter Stelle“ geschehen. Geeignet ist eine Stelle zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich Zugang zu den Gesetzen verschaffen kann. Geeignet ist damit der Pausenraum oder der Bereitschaftsraum sowie das Schwarze Brett, möglicherweise auch ein Aushang in der Kaffeeecke. Auch eine Veröffentlichung im Internet ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer davon auch Kenntnis nehmen können. Dies ist etwa durch freigängliche Computer sicherzustellen oder durch ein Einstellen ins unternehmenseigene Internet. Ein pauschaler Hinweis, dass die Gesetze auch im Internet zu finden sind, reicht hingegen nicht aus. Daher würde es z. B. auch genügen, wenn eine E-Mail an alle Mitarbeiter verschickt wird, in denen die Gesetze und Verordnungen im Anhang beigefügt werden. Das liegt daran, dass es zumeist im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob er die Gesetze nun buchstäblich aushängt oder dem Arbeitnehmer aushändigt, sofern sichergestellt ist, dass die Information zur Kenntnis genommen werden können.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für Arztpraxen

Bei den gelisteten wichtigsten Vorschriften ist zu beachten, dass diese nicht alle auslagepflicht sind, aber darüber hinaus von Nutzen sind.

1.  Auslagepflichtige Gesetze in Arztpraxen

•    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): auslagepflichtig, gem. § 12 Abs. 5 AGG
•    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): eine Auslage ist verpflichtend, wenn mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt werden, gem. § 61 b ArbGG Satz 2
•    Arbeitszeitgesetz (ArbZG); Auslage ist gem. § 16 ArbZG verpflichtend
•    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): eine Auslage der gelisteten Gesetzte ist verpflichtend, sofern mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind: - § 611 a –§ 630 BGB
•    Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschäftigungsschutzG): auslagepflichtig gem. § 7 BeschäftigungsschutzG
•    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): auslagepflichtig, sofern mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird, gem. § 47 JArbSchG
•    Neben der Auslage, muss eine Liste ausgestellt werden, die beeinhaltet, welche Jugendlichen beschäftigt werden, welche Jugendlichen beschäftigt werden, gem. § 49 JArbSchG
•    Sofern mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Aushang auch über die Pausen sowie Beginn und Ende der Arbeitszeiten von Jugendlichen auszustellen, gem. § 48 JArbSchG
•    Gesetz zum Schutz der erwebstätigen Mutter (MuSchG): auslagepflichtig, wenn mindestens drei Frauen beschäftigt sind, gem. § 18 MuSchG
•    Unfallverhütungsvorschriften (UVV): auslagepflichtig, gem. §§ 15 Abs. 5, 138 SGB VII, 12 BGV A 1, sowie eine Erläuterung und Einführung zur konkreten und praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
•    Tarifvertragsgesetz: auslagepflichtig, nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern, gem. § 8 TVG
•    Bundeselterngeld – und Elterngeldzeitgesetz (BEEG)

2. Rechtsvorschriften, die je nach Art der Arztpraxis und deren Tätigkeitsbereich ausgelegt werden müssen

•    Biostoffverordnung (BioStoffV): auslagepflichtig und erklärungsbedürftig durch den Arbeitgeber nach § 12 Abs. 1 BioStoffV
•    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): auslagepflichtig mit der Aufführung eines Verzeichnisses, welche Gefahrstoffe in der Arztpraxis verwendet werden
•    Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen – Röntgenverordnung (RöV): auslagepflichtig, gem. § 18 RöV
•    Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen – Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): auslagepflichtig, gem. § 35 StrlSchV

3. weitere wichtige Rechtsvorschriften für Arztpraxen, die aber nicht auslagepflichtig sind

•    Arzneimittelgesetz
•    Betriebssicherheitsverordnung
•    Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
•    Gesetz über Medizinprodukte
•    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
•    Medizinprodukte-Betriebsverordnung

Folgen bei einem Verstoß der Auslagepflicht

Sofern Gesetze oder Rechtsverordnungen nicht richtig ausgelegt werden und dies bei einer der regelmäßigen Kontrollen aufgedeckt wird, beispielsweise durch die Berufsgenossenschaft oder Wohlfahrtspflege, kann dies unter Umständen Geldbußen oder zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Letzteres wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Aushang unterlassen wurde oder fehlerhaft ausgeführt wurde und ein Arbeitnehmer dadurch bedingt einen Schaden erlitten hat. Nicht zu vergessen ist darüber hinaus die Gesetze auf den aktuellsten Stand zu halten, wobei nicht erwartet werden kann, dass eine wöchentliche Prüfung der Gesetzeslage vorgenommen werden muss.

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